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§ 1 Schenkung und Eigentumsübertragung

(1) Der Übergeber schenkt und übereignet der Universität des Saarlandes für das Universitätsarchiv das in seinem Eigentum stehende archivwürdige Schriftgut.

(2) Mit Übergabe gehen das Eigentum sowie alle damit verbundenen Rechte, soweit rechtlich übertragbar, auf die Universität des Saarlandes über.

(3) Mit der Übereignung werden die Unterlagen öffentliches Archivgut im Sinne des Saarländischen Archivgesetzes.

§ 2 Rechte und Nutzung

(1) Die Universität ist berechtigt, die Unterlagen dauerhaft zu verwahren, zu bewerten, zu ordnen, zu erschließen, zu digitalisieren, zu vervielfältigen und im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben öffentlich zugänglich zu machen.

(2) Der Übergeber überträgt der Universität sämtliche ihm zustehenden Nutzungsrechte, soweit rechtlich möglich.

(3) Urheber- und Persönlichkeitsrechte Dritter bleiben unberührt.

§ 3 Archivische Behandlung

Die archivische Bewertung, Ordnung, Verzeichnung und dauerhafte Aufbewahrung obliegt dem Universitätsarchiv. Eine Auflistung einzelner Unterlagen ist nicht Bestandteil dieses Vertrages.

§ 4 Benutzung

Die Benutzung richtet sich ausschließlich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Saarländischen Archivgesetz sowie der Archivordnung der Universität des Saarlandes in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5 Haftung

Die Universität verwahrt das Archivgut mit der Sorgfalt, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Eine weitergehende Haftung wird, soweit gesetzlich zulässig, nicht übernommen.

§ 6 Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Saarbrücken, den _

Für den Übergeber

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Für die Universität des Saarlandes

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(Vizepräsident für Verwaltung und Wirtschaftsführung)